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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 4 W 162/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 6 | |
ZPO § 3 |
4 W 162/02
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### sowie des Richters am Landgericht ####### am 21. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers vom 6. August 2002 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2002 geändert.
Der Streitwert wird auf 503.111,20 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers hat Erfolg.
Seit seinem mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (4 W 96/97 - veröffentlicht u. a. in Celle OLGR 1997, 170) hält der Senat in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass § 6 ZPO nur dann gilt, wenn neben der Auflassung auch die Herausgabe des Grundstücks verlangt wird. Wird dagegen - wie auch im vorliegenden Fall - lediglich auf Auflassung geklagt, richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO, jedoch nicht nach dem Wert der umstrittenen Restforderung, sondern nach dem Interesse des Klägers. Dieses Interesse bewertet der Senat, wenn - wie auch hier - nicht besondere andere Umstände vorgetragen oder sonst hervorgetreten sind, in der Regel mit einem Bruchteil des Verkehrswerts (Kaufpreises) zur Höhe von 20 %. Wegen der Erwägungen zu dieser Entscheidung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 5. Mai 1997 Bezug genommen.
Der Senat hält an dieser seiner seit dem Beschluss vom 5. Mai 1997 ständig beibehaltenen Rechtsprechung auch nach erneuter Überprüfung fest. Hierin sieht sich der Senat umso mehr bestätigt, als für die grundsätzlich parallel gelagerte Problematik der Frage der Berücksichtigung des vollen oder nur anteiligen Nominalwerts für den Streitwert bei einer Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für eine nicht mehr valutierende Grundschuld auch das Bundesverfassungsgericht (NJW-RR 2000, 946) mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten beklagten Partei im Grundsatz die auch vom Senat in seiner Entscheidung vom 5. September 2000 (4 W 165/00 = OLG Celle Nds.Rpfl. 2000, 364 ff.) vertretene Auffassung bestätigt hat, dass nämlich nur auf das maßgebende wirkliche wirtschaftliche Interesse des Klägers für die Streitwertbemessung abzustellen und deshalb im Grundsatz der Streitwert nicht mit dem Nennwert des nicht mehr valutierenden Grundpfandrechts, dessen Löschung begehrt wird, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil, den der Senat in Ermangelung sonstiger, eine abweichende Beurteilung gebietender Umstände auch hier regelmäßig auf 20 % festlegt, zu bemessen ist.
Im Übrigen sei angemerkt, dass das Landgericht zwar grundsätzlich zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. August 2002 auf die von der Rechtsprechung des erkennenden Senats noch abweichende Auffassung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in dessen Beschluss vom 7. September 1998 (16 W 98/98 = OLGR 99, 200) hingewiesen hat. Insoweit jedoch hat eine seitens des Senats anlässlich der vorliegenden Beschwerdesache ausdrücklich geführte Nachfrage ergeben, dass auch der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle in seiner gegenwärtigen Besetzung an der noch in dessen Beschluss vom 7. September 1998 geäußerten Rechtsansicht nicht mehr festhält, sondern sich der vorstehend beschriebenen Auffassung des erkennenden Senats anschließt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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